Dahinter steht nach wie vor die Überlegung, dass der Stadtrat Q._____ nicht ohne triftige Gründe von der Schätzung des kantonalen Steueramtes hätte abweichen dürfen, jedenfalls nicht ohne vorgängige Rücksprache mit dem betreffenden Amt und substanziierte Darlegung der fehlenden Schlüssigkeit der steueramtlichen Schätzung (Replik, Rz. 37 ff.).