Abgesehen davon sei eine solche Überdeckung weder vor noch nach der Neuzonierung jemals in Betracht gezogen worden. Es wäre schätzungsrechtlich falsch, eine solche abstrakte, ja hypothetische Möglichkeit, von der nie die Rede gewesen und die nie konkret angestrebt worden sei, womit es an der Realisierungswahrscheinlichkeit fehle, bei der Berechnung des Verkehrswerts miteinzubeziehen (Replik, Rz. 60).