Gutachten abzustellen sei, demzufolge der Landwert vor der Zuweisung der Parzelle Nr. aaa zur "Spezialzone C._____" Fr. 973.00/m2 betragen habe, womit sich die Mehrwertabgabe auf Fr. 1'112'534.40 (Fr. 2'312.00/m2 [Fr. 3'285.00/m2 abzüglich Fr. 973.00/m2] x 2'406 m2 x 0,2) anstatt Fr. 810'822.00 belaufen würde (Replik, Rz. 53). Die anerkannte und erfahrene Immobilienschätzerin habe die Landwertschätzung lege artis vorgenommen. Es handle sich um ein fachmännisches gerichtliches Gutachten, von dem nur aus triftigen Gründen abgewichen werden dürfe. Daran habe sich die Vorinstanz nicht gehalten und ohne weitere Abklärungen - 19 -