2.2. In der Beschwerde vom 6. Januar 2025 wollte der Beschwerdeführer die Landwertschätzung der B._____ AG noch nicht gegen sich gelten lassen, mit der Begründung, das Gutachten kranke daran, dass mit dem Bahnareal kein Gewinn erzielt werden könne und die Nebenbetriebe gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf total 150 m 2 Ladenfläche mit beschränktem Angebot limitiert seien (Beschwerde, Ziff. 8, S. 49). Ausserdem sei die Residualwertmethode als Schätzverfahren für den Verkehrswert von Bauland ungeeignet, was das Bundesgericht mehrfach bestätigt habe (Beschwerde, Ziff. 9.2, S. 54). Demgegenüber wird in der Replik neu zumindest im Eventualpunkt die Ansicht vertreten, dass auf die