Die Differenzen erklären sich daraus, dass die Vorinstanz mit Rücksicht auf die für sie nicht nachvollziehbare einseitige Berücksichtigung der Fläche des Gleisfeldes (von 847 m2; vgl. dazu die Abbildung auf S. 10 der Landwertschätzung) nur bei der abgabepflichtigen Fläche (von insgesamt 2'406 m 2), nicht aber bei der baulichen Nutzung – eine solche wurde von der Gutachterin in Bezug auf das Gleisfeld ausgeschlossen – den Markt- und Residualwert der Gleisfeldfläche kurzerhand demjenigen des Baufelds von 1'115 m 2 (grüne Fläche in der Abbildung auf S. 10 der Landwertschätzung) gleichsetzte und auf Fr. 1'614.00/m2 (anstatt 0) bezifferte (vgl. angefochtener Entscheid, Erw.