2. 2.1. Die Vorinstanz erachtete den vom Stadtrat Q._____ im Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2020 angenommenen Wert der Parzelle Nr. aaa vor deren Zuweisung zur "Spezialzone C._____" in Höhe von Fr. 1'685.00/m2 als durch die von ihr eingeholte Landwertschätzung der B._____ AG vom 19. März 2024 (Vorakten 4-BE.2023.11, act. 107) als plausibilisiert. Indessen stellte die Vorinstanz dabei nicht auf die von der Gutachterin ermittelten Verkehrswerte ab, sondern nahm eine bedeutsame Korrekturberechnung vor und gelangte auf diese Weise zu stark von der Landwertschätzung abweichenden Quadratmeterpreisen, nämlich zu einem Ansatz von Fr. 1'540.76/m2 anstelle von Fr. 973.00/