Materiell behandelt zu werden brauchen daher im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig noch die Rügen betreffend die Bewertung der Parzelle Nr. aaa vor deren Zuweisung zur "Spezialzone C._____" und die sich daraus ergebenden Implikationen auf die Höhe der streitgegenständlichen Mehrwertabgabe. Anzufügen bleibt, dass der in der Landwertschätzung der B._____ AG ermittelte Verkehrswert nach der Neuzonierung mit Fr. 3'678.00/