beim SKE, wieder (offen) zur Disposition gestellt und im Schreiben vom 25. Juli 2023 (nicht: 2024; Vorakten 4-BE.2023.11, act. 3) eine Neuschätzung desselben verlangt hat (vgl. Beschwerde, S. 48), mit der Überlegung, dass auch dieser Wert (analog dem Verkehrswert vor der Neuzonierung) von unabhängigen Sachverständigen höher geschätzt werden könnte als vom kantonalen Steueramt, was schon im ersten Rechtsgang absehbar war und deshalb kein zulässiges Novum darstellt.