indem sich der Auftrag an die Vorinstanz zur Vervollständigung des Sachverhalts auf die Abklärung des Verkehrswerts der Parzelle Nr. aaa vor der Zuweisung zur "Spezialzone C._____", mithin als "Bahnland", beschränkte (vgl. Rückweisungsentscheid, Erw. II/6.3). Im Fall einer Rückweisung eines Verfahrens an eine Vorinstanz ist der von der oberen Instanz festgestellte Sachverhalt grundsätzlich verbindlich und muss von der Vorinstanz in der Regel nicht mehr neu abgeklärt werden. Neue Tatsachenbehauptungen und Beweisanträge zu Streitfragen, die bereits im Rückweisungsentscheid abschliessend behandelt wurden, sind im zweiten Rechtsgang grundsätzlich nicht zu beachten (PLÜSS, a.a.