ans Verwaltungsgericht vom 12. September 2022 (Ziff. 8) auf die Unzulässigkeit des dort gerügten "Methodenwechsels" nichts zu ändern vermochte. Die Richtigkeit des fraglichen Werts wurde auch vom Verwaltungsgericht im Rückweisungsentscheid vom 28. März 2023 zumindest sinngemäss bestätigt, indem sich der Auftrag an die Vorinstanz zur Vervollständigung des Sachverhalts auf die Abklärung des Verkehrswerts der Parzelle Nr. aaa vor der Zuweisung zur "Spezialzone C._____", mithin als "Bahnland", beschränkte (vgl. Rückweisungsentscheid, Erw.