In der Beschwerde (beim Verwaltungsgericht) vom 6. Januar 2025 vermischten deren Verfasser diesbezüglich den Begriff "Streitgegenstand" (= Höhe der Mehrwertabgabe, die durch die Grundstückswerte vor und nach der Planungsmassnahme beeinflusst wird) und die Frage danach miteinander, ob ein (bestimmter) Sachverhalt unbestritten oder "unstrittig" ist, was auch unter der Herrschaft der Untersuchungsmaxime (§ 17 VRPG) dazu führen kann, dass darüber kein Beweis abgenommen werden muss (vgl. Beschwerde, S. 46 ff.). Die Vorinstanz stellte im ersten Urteil 4-BE.2021.1 vom 27. Juli 2022 aufgrund insoweit übereinstimmender Parteidarstellung