Zu den im Rückweisungsentscheid abgeurteilten Punkten, auf die das Verwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren nicht mehr zurückkommen darf, gehören die Rechtzeitigkeit der Einsprache beim Stadtrat Q._____ (vgl. Rückweisungsentscheid, Erw. II/1), die Unverbindlichkeit der Grundstücksbewertung (für den Stadtrat Q._____ und die Rechtsmittelinstanzen) durch das kantonale Steueramt, das für die Bestimmung der Mehrwertabgabe einen Wert der Parzelle Nr. aaa vor der Zuweisung zur "Spezialzone C._____" von Fr. 300.00/m2 zugrunde legte (vgl. Rückweisungsentscheid, Erw. II/5.7), sowie der Wert der Parzelle Nr. aaa nach der Zuweisung zur "Spezialzone C._____