Auch der Widerruf von fehlerhaften Entscheiden (nach Massgabe von § 37 VRPG) ist auf erstinstanzliche Verwaltungsverfügungen zugeschnitten, die prinzipiell nicht unumstösslich und daher nach Eintritt der formellen Rechtskraft nur rechtsbeständig, aber nicht materiell rechtskräftig sind. Demgegenüber kommt Rechtsmittelentscheiden, speziell solchen von Verwaltungsjustizbehörden, materielle Rechtskraft zu, die deren Abänderlichkeit ausserhalb von ordentlichen oder ausserordentlichen Rechtsmitteln (wie die Revision oder eben Wiederaufnahme gemäss den §§ 65 ff. VRPG) entgegensteht (vgl. PIERRE TSCHANNEN/MARKUS MÜLLER/MARKUS KERN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage 2022, Rz. 838