Einer Wiedererwägung nach § 39 VRPG sind jedenfalls nur erstinstanzliche Verfügungen zugänglich, und dies vorbehältlich einer erheblich und entscheidrelevant veränderter Sach- oder Rechtslage auch nur bis zum Vorliegen eines Rechtsmittelentscheids. Auch der Widerruf von fehlerhaften Entscheiden (nach Massgabe von § 37 VRPG) ist auf erstinstanzliche Verwaltungsverfügungen zugeschnitten, die prinzipiell nicht unumstösslich und daher nach Eintritt der formellen Rechtskraft nur rechtsbeständig, aber nicht materiell rechtskräftig sind.