Weshalb es gegen den wie auch immer gearteten Grundsatz der "Einheit des Verfahrens" verstossen soll, dass das Verwaltungsgericht (von einer Partei behauptete) eigene Fehler mit Ausnahme von Fällen, die eine Wiederaufnahme gemäss den §§ 65 ff. VRPG rechtfertigen, nicht korrigieren kann, ist ebenso wenig nachvollziehbar. Einer Wiedererwägung nach § 39 VRPG sind jedenfalls nur erstinstanzliche Verfügungen zugänglich, und dies vorbehältlich einer erheblich und entscheidrelevant veränderter Sach- oder Rechtslage auch nur bis zum Vorliegen eines Rechtsmittelentscheids.