29a BV), denn die in einem Rückweisungsentscheid nicht behandelten (und entschiedenen) relevanten Rügen könnten in einem zweiten Rechtsgang vor Verwaltungsgericht vorgebracht und von diesem geprüft werden. Es besteht gerade keine Verpflichtung dazu, allenfalls – je nach Konstellation im konkreten Fall – nicht einmal ein Recht darauf, insoweit eine Sprungbeschwerde oder "omissio medio" beim Bundesgericht zu erheben. Weshalb es gegen den wie auch immer gearteten Grundsatz der "Einheit des Verfahrens" verstossen soll, dass das Verwaltungsgericht (von einer Partei behauptete) eigene Fehler mit Ausnahme von Fällen, die eine Wiederaufnahme gemäss den §§ 65 ff.