gerichts keine entsprechende Bindungswirkung (in Bezug auf die eigenen Erwägungen des Rückweisungsentscheids) innewohnen soll (Beschwerde, Ziff. 6.4.3, S. 35 f.), steht im Widerspruch zur ständigen Praxis des Verwaltungsgerichts (einschliesslich des vom Beschwerdeführer zitierten Entscheids WBE.2024.111 vom 27. November 2024, Erw. II/2.1) und überzeugt ohnehin nicht. Namentlich begründet die Bindungswirkung keine Verletzung der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV), denn die in einem Rückweisungsentscheid nicht behandelten (und entschiedenen) relevanten Rügen könnten in einem zweiten Rechtsgang vor Verwaltungsgericht vorgebracht und von diesem geprüft werden.