Eine Ausnahme davon würde allenfalls dann gelten, wenn dem Verwaltungsgericht im Kontext der bereits beantworteten Rechtsfragen neue Fakten präsentiert würden (vgl. zum Ganzen den Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2023.353 vom 7. Oktober 2024, Erw. II/2.2, mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 2D_5/2019 vom 26. Februar 2021, Erw. 2.1), was allerdings hier nicht zur Diskussion steht. Die Argumentation des Beschwerdeführers, weshalb verwaltungsgerichtlichen Rückweisungsentscheiden im Vergleich zu denjenigen des Bundes- - 15 -