MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [vom 9. Juli 1968], Kommentar zu den §§ 38–72 [a]VRPG, Zürich 1998, N. 35 zu § 58 mit Hinweisen auch auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung) an seine eigenen Erwägungen im Rückweisungsentscheid vom 28. März 2023 gebunden und kann grundsätzlich nicht darauf zurückkommen. Eine Ausnahme davon würde allenfalls dann gelten, wenn dem Verwaltungsgericht im Kontext der bereits beantworteten Rechtsfragen neue Fakten präsentiert würden (vgl. zum Ganzen den Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2023.353 vom 7. Oktober 2024, Erw.