44, S. 16 Rz. 54). Die allfällige Ausfällung eines Verweises oder einer Ordnungsbusse kann dem Ansehen der Verfasser daher kaum zusätzlich schaden. Es besteht zudem ein öffentliches Interesse daran, die Gegenparteien über die Konsequenzen für die Anstandsverletzungen gegenüber Gerichtspersonen zu orientieren. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer als Arbeitgeber der Verfasser der Beschwerdeschrift durchaus Kenntnis von der Sanktionierung von Verfehlungen haben darf, die sie unstreitig in Ausübung ihrer beruflichen Funktion begangen haben (vgl. § 4 Abs. 3 des Gesetzes über die Grundzüge des Personalrechts vom 16. Mai 2000 [Personalgesetz, PersG; SAR 165.100] i.V.m.