Die Parteien des Beschwerdeverfahrens sind durch die Zustellung der Instruktionsverfügung vom 3. März 2025 sowie der Stellungnahme vom 5. Mai 2025 des einen Verfassers der Beschwerdeschrift mit Instruktionsverfügung vom 22. Mai 2025 ohnehin schon darüber orientiert, dass eine Disziplinierung der Verfasser wegen grober Verletzung des prozessualen Anstands im Raum steht. Die Beschwerdegegnerin ihrerseits hat ebenfalls Anstoss an der Ausdruckweise der Verfasser genommen und zu mehr Respekt und Professionalität aufgerufen (vgl. Beschwerdeantwort, S. 6 Rz. 11, S. 11 Rz. 35, S. 13 Rz. 44, S. 16 Rz. 54).