gegenüber einer breiteren Öffentlichkeit kann bei Veröffentlichung des Urteils durch dessen Anonymisierung gesorgt werden; durch die Weglassung von Funktionsbezeichnungen ist auch hinreichend gewährleistet, dass keine Rückschlüsse auf die Identität der Verfasser der Beschwerdeschrift vom 6. Januar 2025 gezogen werden können.