Welchen unzulässigen Eingriff in eine rechtlich geschützte Position die Verfasser der Beschwerdeschrift durch die ungetrennte Fortführung des Verfahrens und gemeinsame Urteilseröffnung erleiden könnten, ist ebenso wenig erkennbar. Für den Schutz ihrer Privatsphäre (Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]; Art. 28 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210]) gegenüber einer breiteren Öffentlichkeit kann bei Veröffentlichung des Urteils durch dessen Anonymisierung gesorgt werden;