Es sind ferner keine prozessökonomischen Gründe für die beantragte Verfahrenstrennung ersichtlich. Namentlich führt die gemeinsame Verfahrensführung und Urteilseröffnung weder zu einer Verzögerung des Beschwerdeverfahrens WBE.2025.5 noch zu einem Verzug einer allfälligen Disziplinierung der Verfasser der Beschwerdeschrift. In beiden Fällen ist die Sache zeitgleich spruchreif und erfordert weder einen weiteren Schriftenwechsel noch ein Beweisverfahren.