6 und 7 sowie in Teilen auch des weiterhin pendenten Sachantrags Ziff. 2 (mit welchem unter anderem daran festgehalten wird, dass die Einsprache beim Stadtrat Q._____ verspätet erfolgt sei). Der darin zum Ausdruck kommende enge Sachzusammenhang zwischen Beschwerdebegründung und möglicher Anstandsverletzung spricht gegen die Eröffnung eines separaten "Disziplinarverfahrens" gegen die Verfasser der Beschwerdeschrift vom 6. Januar 2025, auch wenn diese nicht Partei des Beschwerdeverfahrens WBE.2025.5 sind; im Übrigen wurden sie mit den relevanten Unterlagen bedient und erhalten im Falle einer Disziplinierung auch das Urteil zugestellt. - 13 -