Es wird weiter hinten darauf zurückzukommen sein, ob durch diese Vorwürfe und die konkret gewählte Formulierung der prozessuale Anstand im Sinne von § 25 VRPG schwer verletzt wurde (siehe Erw. II/4 hinten). Jedenfalls belegen die Ausführungen die untrennbare Verflechtung zwischen Beschwerdebegründung und der zu prüfenden Anstandsverletzung. Es handelt sich nicht bloss um für die Beurteilung der (später teilweise zurückgezogenen) Beschwerdeanträge irrelevante, nebensächliche (Rand-)Bemerkungen, sondern um den Kern der Begründung des Sachantrags Ziff. 3, der Verfahrensanträge Ziff. 6 und 7 sowie in Teilen auch des weiterhin pendenten Sachantrags Ziff.