, deren Verneinung für die betreffende Anwältin schwerwiegende haftpflichtrechtliche Konsequenzen haben könnte, zugunsten der Beschwerdegegnerin und zulasten des Beschwerdeführers gezielt manipuliert habe, indem er die Vorbringen des Beschwerdeführers weitestgehend unterdrückt sowie die Rechtsprechung und Lehre unvollständig oder falsch zitiert habe. Dadurch hätten die drei Mitglieder des Gerichts anhand des Referats des fehlbaren Gerichtsschreibers die Rügen und die Rechtslage gar nicht erkennen und beurteilen können. Diese Umstände bewirkten nicht nur eine klar rechtswidrige Begründung des Rückweisungsentscheids.