Im vorliegenden Fall ist der enge Sachzusammenhang zwischen der Begründung der Beschwerde (vom 6. Januar 2025) bzw. der darin gestellten Anträge und den Äusserungen, die den Tatbestand von § 25 VRPG erfüllen könnten, evident. Über weite Strecken dieser Beschwerdeschrift setzten sich deren Verfasser bzw. Unterzeichner nicht etwa mit dem angefochtenen Entscheid der Vorinstanz und der darin beurteilten Grundstücksbewertung (vor und nach der fraglichen Planungsmassnahme) für die Bestimmung der Mehrwertabgabe auseinander, sondern schwerpunktmässig mit dem Rückweisungsentscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.349 vom 28. März 2023, der aus ihrer Sicht an verschiedenen gravierenden for-