Einer Verfahrenstrennung steht entgegen, wenn die Angelegenheiten in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen und aus prozessökonomischen Überlegungen gemeinsam durchzuführen sind (Entscheide der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern [BVD] vom 15. September 2023 im Verfahren BVD 120/2021/92, Erw. 3c, und vom 3. April 2023 im Verfahren BVD 120/2022/66, Erw. 4). Prozessökonomisch sinnvoll ist eine Verfahrenstrennung insbesondere dann, wenn die Begehren unterschiedliche Sachverhalts- oder Rechtsfragen betreffen, wenn zu erwarten ist, dass andernfalls die Beurteilung der Begehren eines bestimm- - 11 -