5.2. 5.2.1. Die im aargauischen VRPG nicht explizit geregelte, aber praxisgemäss zulässige Anordnung der Trennung von Verfahren ergeht von Amtes wegen oder auf Antrag von Verfahrensbeteiligten. Wichtigste Richtschnur hierfür ist die Prozessökonomie (oder Zweckmässigkeit). Neben prozessökonomischen Überlegungen sind allfällige Nachteile für die Betroffenen beim Entscheid miteinzubeziehen. Die instruierende Behörde verfügt diesbezüglich über einen grossen Ermessenspielraum. Die Trennung ist dabei in jedem Prozessstadium möglich, auch noch mit der instanzabschliessenden Erkenntnis der Behörde (vgl. MICHEL DAUM, in: RUTH HERZOG/