Mangels Parteistellung im Hauptverfahren erhielten sie, die ursprünglich für den Beschwerdeführer aufgetreten seien, dortige Verfügungen sowie den Entscheid im Verfahren WBE.2025.5 nicht mehr zugestellt. Gleichzeitig drohe eine Verzögerung des Hauptverfahrens durch das Disziplinarverfahren oder umgekehrt. Auch prozessökonomische Gründe sprächen deshalb für eine Verfahrenstrennung. Umgekehrt ergäben sich daraus keine prozessualen oder materiellen Nachteile (für die Verfahrensbeteiligten).