den Personen der Beschwerdeschrift vom 6. Januar 2025 komme nur diesbezüglich Parteistellung nach § 13 Abs. 2 VRPG zu, nicht aber in der Hauptsache. Sie seien letztlich als Amts- oder Privatpersonen persönlich in eigener Sache betroffen. Aus persönlichkeitsrechtlichen Gründen begrüsse es der Beschwerdeführer, wenn das Verfahren gemäss § 25 VRPG gegen die betroffenen Privatpersonen abgetrennt und separat geführt werde. Mangels Parteistellung im Hauptverfahren erhielten sie, die ursprünglich für den Beschwerdeführer aufgetreten seien, dortige Verfügungen sowie den Entscheid im Verfahren WBE.2025.5 nicht mehr zugestellt.