Unter dem Aspekt der Wahrung der Persönlichkeitsrechte der betroffenen Privatpersonen wäre eine Anonymisierung angezeigt, welche ohne Abtrennung vom Verfahren WBE.2025.5 kaum möglich wäre. Es werde deshalb um eine separate Führung des Disziplinarverfahrens ersucht, von dessen Eingaben und Entscheiden die Parteien des Verfahrens WBE.2025.5 keine Kenntnis erhielten. Ein allfälliger Entscheid des Gerichts über die Bestrafung der in Frage stehenden Privatpersonen dürfe nicht, jedenfalls nicht vor Eintritt der formellen Rechtskraft, veröffentlicht werden und müsse so anonymisiert werden, dass sich keine Rückschlüsse auf die Identität der betroffenen Privatpersonen ziehen liessen.