5. 5.1. Der Verfahrensantrag auf Abtrennung des "Disziplinarverfahrens" gegen die Verfasser der Beschwerdeschrift vom 6. Januar 2025 vom vorliegenden Beschwerdeverfahren (WBE.2025.5) wird vom einen dieser Verfasser damit begründet, dass sich die angedrohte Disziplinierung nicht gegen den Beschwerdeführer, sondern gegen "Privatpersonen" richte. Die anderen Parteien des Beschwerdeverfahrens seien von den vom Gericht beanstandeten Äusserungen ebenfalls nicht betroffen. Unter dem Aspekt der Wahrung der Persönlichkeitsrechte der betroffenen Privatpersonen wäre eine Anonymisierung angezeigt, welche ohne Abtrennung vom Verfahren WBE.2025.5 kaum möglich wäre.