3. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben nach dem Rückzug des Sachantrags Ziff. 3 und der Verfahrensanträge Ziff. 6 und 7 der Beschwerdeschrift vom 6. Januar 2025 zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist (im aufrechterhaltenen Umfang) einzutreten. 4. Mit der Beschwerde ans Verwaltungsgericht können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 4 Abs. 1 BauG i.V.m. § 55 Abs. 1 VRPG). Die Rüge der Unangemessenheit ist demgegenüber unzulässig (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG).