Q._____ (wegen Verspätung) nicht einzutreten und die Mehrwertabgabe in Bestätigung der ursprünglichen Verfügung des Stadtrats Q._____ vom 16. September 2019 auf Fr. 1'436'000.00 festzulegen sei, (erneut) nicht durchgedrungen ist. Gemäss § 28e Abs. 1 BauG steht dem Kanton für Einzonungen und ihnen gleichgestellte Umzonungen die Hälfte des kantonalen Mindestsatzes zu. Daher partizipiert er weniger, wenn die Mehrwertabgabe tiefer festgelegt wird, als von ihm beantragt wurde. Folglich ist der Kanton in schutzwürdigen eigenen Interessen betroffen und zur Beschwerde gegen das Urteil des SKE legitimiert (vgl. § 42 lit. a VRPG).