2. Entsprechend dem hier angefochtenen Urteil des SKE ist es auch im zweiten Rechtsgang bei einer Festsetzung der Mehrwertabgabe auf Fr. 810'822.00 geblieben, womit der Beschwerdeführer mit seinen bei der Vorinstanz gestellten Anträgen, wonach auf die Einsprache an den Stadtrat -9-