Das Verwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Innerhalb des Verwaltungsgerichts sind Rechtsmittel im Bereich des Bauwesens, der Raumentwicklung und des Umweltrechts, worunter auch der Ausgleich von Planungsvorteilen in Form der in Art. 5 Abs. 1 und 1bis ff. des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) und den §§ 28a ff. BauG geregelten sog. Mehrwertabgabe fällt, gemäss Anhang 1 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 (Stand: 1. Juni 2025) der 3. Kammer zur Beurteilung zugewiesen.