11. Die Beschwerdegegnerin ihrerseits widersetzte sich dem Antrag auf Verfahrenstrennung in ihrer Eingabe vom 5. Juni 2025 nicht, sofern nach Auffassung des Gerichts eine eigenständige Behandlung dieses Disziplinarverfahrens möglich sei. F. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (§ 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: