8. Der andere Mitunterzeichner der Beschwerdeschrift vom 6. Januar 2025 liess sich nicht zur erwähnten Thematik der groben Verletzung des prozessualen Anstands vernehmen. 9. Am 15. Mai 2025 erstattete der Stadtrat Q._____ eine Duplik, worin er an seinem Antrag auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, festhielt. -8- 10. In einer unaufgeforderten Stellungnahme vom 30. Mai 2025 schloss sich der Beschwerdeführer dem Verfahrensantrag des einen Verfassers der Beschwerdeschrift vom 6. Januar 2025 an, das gegen diesen gerichtete "Disziplinarverfahren" vom vorliegenden Beschwerdeverfahren (WBE.2025.5) abzutrennen.