7. Am 5. Mai 2025 äusserte sich der eine Verfasser der Beschwerdeschrift vom 6. Januar 2025 zur in Aussicht gestellten Sanktionierung einer groben Verletzung des prozessualen Anstands und stellte die folgenden Anträge: 1. Es sei kein Verfahren betreffend Verweis bzw. Ausfällung einer Ordnungsbusse zu eröffnen. Eventualiter sei von einem Verweis oder der Ausfällung einer Ordnungsbusse abzusehen. 2. Unter o/e Kostenfolge. Verfahrensantrag: Im Falle der Eröffnung eines Verfahrens betreffend Verweis oder Ordnungsbusse sei dieses separat zum Beschwerdeverfahren WBE.2025.5 zu führen.