5. In der Replik vom 2. April 2025 wiederholte der Beschwerdeführer ankündigungsgemäss die Anträge Ziff. 1, 2, 4 und 5 der Beschwerde. Diese ergänzte er um den Eventualantrag in Ziff. 3, wonach die Mehrwertabgabe für die der Einzonung gleichgestellte Umzonung der Parzelle Nr. aaa auf Fr. 1'112'534.40 festzusetzen sei. 6. In der Duplik vom 2. Mai 2025 hielt die Beschwerdegegnerin an den Anträgen in der Beschwerdeantwort fest und schloss auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.