daraus darauf hingewiesen, dass das Verwaltungsgericht die Beschwerde auch unter dem Aspekt von § 25 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200) betreffend Sanktionierung einer groben Verletzung des prozessualen Anstands prüfen werde, unter Gewährung des rechtlichen Gehörs und Einräumung einer Frist bis 3. April 2025 für eine allfällige Stellungnahme. Diese Frist wurde dem einen Verfasser der Beschwerdefrist antragsgemäss bis 5. Mai 2025 erstreckt.