Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Rückweisungsentscheids WBE.2022.349 vom 28. März 2023. Gleichzeitig kündigte er an, dass er zu den aufrechterhaltenen Anträgen Ziff. 1, 2, 4 und 5 replicando Stellung nehmen und dabei klärend auf den Sachverhalt und dessen rechtliche Würdigung eingehen werde. 4. Mit Verfügung des instruierenden Verwaltungsrichters (der 3. Kammer) vom 3. März 2025 wurde dem Beschwerdeführer eine Replikfrist bis 3. April 2025 angesetzt. Zudem wurden die Verfasser der Beschwerdeschrift vom 6. Januar 2025 unter Bezugnahme auf beispielhaft angeführte Passagen -7-