7. Die Richterinnen und Richter der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts treten in den Ausstand. Ebenso werden die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts nicht beigezogen. 2. Mit Eingabe vom 17. Februar 2025 verzichtete der Stadtrat Q._____ unter Bestreitung der Vorbringen des Beschwerdeführers und Verweis auf die Vorakten auf die Erstattung einer Beschwerdeantwort, stellte aber Antrag auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das SKE verwies in der Stellungnahme vom 19. Februar 2025 auf die Begründung des angefochtenen Entscheids und brachte präzisierende Bemerkungen an.