3. Es wird festgestellt, dass der Zwischenentscheid WBE.2022.349 des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 28. März 2023 nichtig ist. Eventualiter: Der Zwischenentscheid WBE.2022.349 des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 28. März 2023 wird aufgehoben. Subeventualiter: Der Kostenentscheid wird dahingehend angepasst, dass dem Beschwerdeführer (und somit dem Mehrwertabgabefonds) keine Kosten auferlegt werden. Die Gerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer die bezahlten Kosten zurückzuerstatten.