1. Das Urteil des Spezialverwaltungsgerichts, Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen, vom 21. November 2024 wird aufgehoben. 2. In Gutheissung der Beschwerde und Bestätigung der Festsetzungsverfügung des Stadtrats Q._____ vom 16. September 2019 werden Ziffer 1 und 2 des Einspracheentscheids des Stadtrats Q._____ vom 7. Dezember 2020 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: 1. Auf die Einsprache wird nicht eingetreten. 2. Die Mehrwertabgabe für die der Einzonung gleichgestellte Umzonung der Parzelle aaa wird auf Fr. 1'436'000.00 festgesetzt.