D. Aufgrund dieses Rückweisungsentscheids holte das SKE bei der B._____ AG eine Landwertschätzung der Parzelle Nr. aaa, vor und nach der Einzonung per 2017, ein und wies die Beschwerde des Kantons Aargau im Verfahren 4-BE.2023.11 mit Urteil vom 21. November 2024 abermals ab, unter Auferlegung der Prozesskosten (Verfahrenskosten und Parteikosten der Beschwerdegegnerin) an den Kanton. E. 1. Dieses Urteil liess der Kanton am 6. Januar 2025 mit einer weiteren Beschwerde beim Verwaltungsgericht anfechten und stellte die folgenden Anträge in der Sache: