1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Spezialverwaltungsgerichts, Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen, vom 27. Juli 2022 aufgehoben und die Angelegenheit zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an das Spezialverwaltungsgericht zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.