Eventualiter sei der Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts 4-BE.2021.1 vom 27. Juli 2022 aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die am angefochtenen Urteil beteiligten Fachrichter (Richter mit Fachwissen), die im Rahmen der Urteilsberatung laut den Erwägungen ihre "Überzeugungen", "Auffassungen" oder "Meinungen" geäussert haben zum Wert der Parzelle vor der Umzonung, haben dabei in den Ausstand zu treten. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 2. Am 28. März 2023 fällte das Verwaltungsgericht im Verfahren WBE.2022.349 folgendes Urteil: